Öffentlicher Reform-Check

Führerscheinreform – was ist tatsächlich beschlossen?

Aktueller Überblick zur geplanten Führerschein- und Fahrschulreform – frei zugänglich und getrennt vom geschützten Leserbereich.

ENTWURF – NOCH NICHT GELTENDES RECHT Stand: 18. September 2026

Die hier dargestellten Reformpunkte sind noch nicht insgesamt geltendes Recht. Der Reform-Check trennt zwischen der heute geltenden Rechtslage und den vorgesehenen Änderungen in den aktuellen Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt als Bundestagsdrucksache 21/7404 vom 29.07.2026 im Deutschen Bundestag.

Die konkreteren Ausbildungs- und Prüfungsregeln liegen in der Fahrschulmodernisierungs-Verordnung, Bundesratsdrucksache 365/26.

Das parlamentarische Verfahren läuft. Die erste Beratung des Regierungsentwurfs ist laut amtlicher Tagesordnung für den 24.09.2026 vorgesehen.

Stand: September 2026

Aktueller parlamentarischer Stand

Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7404 befindet sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren.

  • Für Donnerstag, den 24.09.2026, ist die erste Beratung des Regierungsentwurfs im Plenum des Deutschen Bundestages vorgesehen.
  • Die Beratung ist in der amtlichen Tagesordnung der 96. Sitzung als TOP 18 a aufgeführt.
  • Nach der ersten Beratung ist die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse vorgesehen.

Wichtig: Das ist noch kein geltendes Recht. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich.

Wie geht es jetzt weiter?

Zeitplan nach aktuellem Entwurfsstand

Die folgenden Termine stehen in den aktuellen Gesetz- und Verordnungsentwürfen. Sie sind noch nicht verbindlich und können sich im weiteren Verfahren ändern.

PARLAMENTARISCHES VERFAHREN

Erste Beratung im Deutschen Bundestag

  • Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7404 soll als TOP 18 a in erster Lesung beraten werden.
  • Anschließend ist die Überweisung an die Ausschüsse vorgesehen; federführend soll der Verkehrsausschuss beraten.
  • Das ist noch keine abschließende Entscheidung des Bundestages.
NACH AKTUELLEM VERORDNUNGSENTWURF

Geplanter Start neuer Ausbildungsregeln

  • Die Fahrschulmodernisierungs-Verordnung BR-Drs. 365/26 sieht vor, dass insbesondere die neue Fahrschulausbildungs-Verordnung zu diesem Datum in Kraft treten soll.
  • Dazu gehören nach aktuellem Entwurfsstand unter anderem neue Regeln für den theoretischen Wissenserwerb und die praktische Fahrausbildung.
  • Der Termin ist vorgesehen, aber noch kein geltendes Recht.
NACH AKTUELLEM ENTWURFSSTAND

Weitere geplante Reformschritte

  • Weitere wesentliche Teile der Fahrschulmodernisierungs-Verordnung sollen grundsätzlich zu diesem Datum in Kraft treten.
  • Auch der Hauptteil des Regierungsentwurfs BT-Drs. 21/7404 ist nach aktuellem Entwurfsstand grundsätzlich für dieses Datum vorgesehen.
  • Termine und Inhalte können sich im weiteren Verfahren ändern.

Was gilt, wenn ich 2026 schon angefangen habe?

  • Nach der Übergangsregelung des aktuellen Verordnungsentwurfs dürfen theoretische und praktische Ausbildungen, die vor dem 01.01.2027 begonnen wurden, nach den bis einschließlich 31.12.2026 geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.
  • Der Entwurf sieht also nicht vor, dass alle bereits begonnenen Ausbildungen am 01.01.2027 automatisch auf die neuen Regeln umgestellt werden.

Sonderfahrten bleiben im Entwurf Bestandteil der Ausbildung

  • Fahrten auf Überlandstrecken, auf Autobahnen beziehungsweise entsprechenden Kraftfahrtstraßen sowie bei Dunkelheit oder Dämmerung sollen weiterhin durchgeführt werden.
  • Entfallen soll die bisher starre Anzahl. Der Umfang soll sich stärker am individuellen Ausbildungsstand orientieren.
  • Die Sonderfahrten sollen nach aktuellem Entwurfsstand nicht vollständig wegfallen.

Wichtig: Noch kein geltendes Recht: Alle Termine und Übergangsregeln geben den aktuellen Entwurfsstand wieder.

So werden Reformpunkte eingeordnet

Status und Klartext zeigen, was heute gilt und was lediglich in einem Entwurf vorgesehen ist.

Beschlossen / geltendes Recht

Beschlossen, noch nicht in Kraft

Entwurf / laufendes Verfahren

Verworfen / nicht umgesetzt

Geprüfte Reformpunkte

Fachlich geprüft am 30. August 2026. Jeder Punkt nennt die heutige Rechtslage, den Entwurfsstand und amtliche Primärquellen.

ENTWURF / VERFAHREN

Verfahrensstand

Die Bundesregierung hat Entwürfe vorgelegt; das Reformverfahren ist fachlich geprüft, aber noch nicht endgültig abgeschlossen.

HEUTE GILT

  • Die bisherigen Vorschriften gelten weiter.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Der Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 21/7404 befindet sich im parlamentarischen Verfahren.
  • Die Fahrschulmodernisierungs-Verordnung liegt als BR-Drs. 365/26 vor.

Bedeutung für Fahrschüler

Es gibt noch keine verlässliche Grundlage, eine persönliche Ausbildung so zu planen, als seien die vorgesehenen Änderungen bereits beschlossen.

Bedeutung für Fahrschulen

Fahrschulen müssen weiterhin nach der geltenden Rechtslage ausbilden.

Wichtig: Noch nicht beschlossen und noch nicht in Kraft.

Details und amtliche Quellen
ENTWURF

Theoretischer Wissenserwerb

Der Entwurf sieht mehr Wahlfreiheit beim Lernformat für den theoretischen Wissenserwerb vor.

HEUTE GILT

  • Die bestehenden Vorschriften zum theoretischen Unterricht gelten weiter.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Fahrschüler sollen eigenverantwortlich entscheiden können, mit welchem Lernformat sie das erforderliche Wissen erwerben.
  • Eine Fahrschule soll nicht verpflichtet sein, sämtliche möglichen Lernformen anzubieten.

Bedeutung für Fahrschüler

Vorgesehen ist eine Wahl zwischen unterschiedlichen Lernformaten; welche davon eine Fahrschule anbietet, bleibt ihr überlassen.

Bedeutung für Fahrschulen

Mögliche Lernformen dürfen angeboten werden, ohne dass jede Fahrschule alle Varianten vorhalten muss.

Wichtig: Die Wahlfreiheit ist Entwurfsstand und noch kein geltendes Recht.

Details und amtliche Quellen

Im Entwurf genannte Lernformen

  • Präsenzunterricht
  • digital synchron
  • digital asynchron
  • Kombination dieser Formen

Amtliche Primärquellen

ENTWURF

Theorieprüfung Klasse B

Für den Ersterwerb der Klasse B sind im Entwurf weiterhin 30 Fragen vorgesehen; geändert werden sollen Bewertung und Fragenkatalog.

HEUTE GILT

  • Die derzeitigen Prüfungs- und Bewertungsregeln gelten weiter.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Beim Ersterwerb der Klasse B soll die Prüfung weiterhin 30 Fragen enthalten.
  • Jede Frage soll mit einem Punkt bewertet werden; grundsätzlich sollen höchstens drei Fehlerpunkte zulässig sein.
  • Eine falsch beantwortete, besonders mit „*“ markierte Frage soll zum Nichtbestehen führen.
  • Nach den veröffentlichten Reformplänen soll der gesamte amtliche Fragenkatalog ungefähr um ein Drittel reduziert werden.

Bedeutung für Fahrschüler

Ein kleinerer Fragenkatalog bedeutet nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf nicht weniger Prüfungsfragen bei Klasse B.

Wichtig: 30 Prüfungsfragen bei Klasse B bleiben im Entwurf bestehen.

Details und amtliche Quellen
ENTWURF

Besondere Ausbildungsfahrten / Sonderfahrten

Die feste Zahl der besonderen Ausbildungsfahrten soll entfallen; die besonderen Fahrbereiche bleiben Teil der Ausbildung.

HEUTE GILT

  • Für Klasse B gelten fünf Überlandfahrten, vier Autobahnfahrten und drei Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit.
  • Jede dieser zwölf Fahrten dauert 45 Minuten.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Die feste Anzahl soll entfallen.
  • Überland, Autobahn oder Kraftfahrstraße sowie Dämmerung oder Dunkelheit sollen Bestandteile der praktischen Ausbildung bleiben.
  • Der Umfang soll sich nach dem individuellen Ausbildungsstand richten und so groß sein, dass der Fahrlehrer die erforderlichen Kompetenzen feststellen kann.

Bedeutung für Fahrschüler

Die zwölf vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten gelten heute weiter. Eine spätere flexible Zahl würde weiterhin Fahrten in den besonderen Bereichen verlangen.

Bedeutung für Fahrschulen

Der Entwurf verlagert die Festlegung des Umfangs stärker auf die individuelle Kompetenzfeststellung durch den Fahrlehrer.

Wichtig: Keine feste Anzahl bedeutet nicht keine Sonderfahrten.

Details und amtliche Quellen

Amtliche Primärquellen

ENTWURF

Simulatoren

Der Entwurf soll realitätsnahe, dynamische Simulationen in der fahrpraktischen Ausbildung ermöglichen.

HEUTE GILT

  • Die bisherigen Vorschriften für die fahrpraktische Ausbildung gelten weiter.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Simulationen sollen zulässig sein, wenn Fahraufgaben realitätsnah und Verkehrssituationen dynamisch dargestellt werden.
  • Bei solchen Simulationen soll die Anwesenheit eines Fahrlehrers nicht erforderlich sein.
  • Überland-, Autobahn- oder Kraftfahrstraßen- und Dämmerungs- oder Dunkelheitsfahrten dürfen nicht ausschließlich durch Simulation ersetzt werden.

Bedeutung für Fahrschüler

Simulation soll Ausbildung ergänzen, aber die praktischen Erfahrungen in den besonderen Fahrbereichen nicht vollständig ersetzen.

Bedeutung für Fahrschulen

Der Entwurf eröffnet einen zusätzlichen Ausbildungsweg unter festgelegten technischen Voraussetzungen.

Wichtig: Keine vollständige Ersetzung der besonderen Fahrbereiche durch Simulation.

Details und amtliche Quellen

Amtliche Primärquellen

ENTWURF

B197 / Schaltkompetenz

Der Entwurf verändert den Nachweis der Schaltkompetenz, sieht aber weiterhin eine Überprüfungsfahrt im Schaltfahrzeug vor.

HEUTE GILT

  • Die bisherigen Vorschriften zum Nachweis der Schaltkompetenz gelten weiter.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Vorgesehen sind mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten; ein Teil davon soll auf öffentlichen Straßen stattfinden.
  • Simulation soll für den überwiegenden Teil zulässig sein.
  • Eine mindestens 15-minütige Überprüfungsfahrt auf öffentlichen Straßen mit einem Schaltfahrzeug soll erforderlich bleiben.

Bedeutung für Fahrschüler

Der Nachweis soll anders ausgestaltet werden; die praktische Überprüfung im Schaltfahrzeug bleibt im Entwurf erhalten.

Bedeutung für Fahrschulen

Der Entwurf kombiniert Mindestumfang, mögliche Simulation und eine praktische Überprüfungsfahrt.

Wichtig: Der Entwurf schafft B197 nicht einfach ab.

Details und amtliche Quellen

Amtliche Primärquellen

ENTWURF

Praktische Prüfung Klasse B

Der Entwurf sieht eine kürzere Mindestdauer der praktischen Prüfung Klasse B vor.

HEUTE GILT

  • Die Gesamtprüfungsdauer beträgt mindestens 55 Minuten.
  • Davon entfallen mindestens 30 Minuten auf die reine Fahrzeit.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Vorgesehen sind mindestens 40 Minuten Gesamtprüfungsdauer.
  • Davon sollen mindestens 25 Minuten auf die reine Fahrzeit entfallen.

Bedeutung für Fahrschüler

Die vorgesehenen 25 Minuten sind nicht die gesamte Prüfung. Grundfahraufgaben sowie Vor- und Nachbereitung gehören nicht zu dieser reinen Fahrzeit.

Wichtig: 25 Minuten reine Fahrzeit sind nicht 25 Minuten Gesamtprüfung.

Details und amtliche Quellen
ENTWURF

Feststellung der Prüfungsreife

Ein dokumentierter Test unter prüfungsähnlichen Bedingungen soll der Feststellung der Prüfungsreife vorausgehen.

HEUTE GILT

  • Die bisherigen Vorschriften zur Ausbildung und Prüfungsreife gelten weiter.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Der Fahrlehrer soll die Prüfungsreife erst feststellen dürfen, wenn der Fahrschüler mindestens einen einer Prüfungssituation nachempfundenen Test im öffentlichen Straßenverkehr erfolgreich absolviert hat.
  • Der Test soll die Inhalte der praktischen Fahrerlaubnisprüfung abdecken und sich hinsichtlich der Dauer an der jeweiligen praktischen Prüfung orientieren.
  • Die Prüfungsreife soll dokumentiert werden.

Bedeutung für Fahrschüler

Vor der Feststellung der Prüfungsreife wäre ein erfolgreicher prüfungsnaher Test vorgesehen.

Bedeutung für Fahrschulen

Fahrlehrer sollen Durchführung, Erfolg und Feststellung der Prüfungsreife dokumentieren.

Wichtig: Auch diese Vorgabe ist noch Entwurfsstand.

Details und amtliche Quellen

Amtliche Primärquellen

MODELLVERSUCH / ENTWURF

Fahrpraxis unter Anleitung

Vorgesehen ist ein experimentelles Modell für zusätzliche Fahrpraxis mit einer nahestehenden Person auf öffentlichen Straßen.

HEUTE GILT

  • Das beschriebene Modell ist derzeit kein allgemeiner bundesweiter Anspruch.
  • Professionelle Fahrschulausbildung bleibt maßgeblich.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Länder müssten die Teilnahme an der Erprobung erst ermöglichen.
  • Die Fahrpraxis unter Anleitung soll die professionelle Fahrschulausbildung ergänzen, nicht ersetzen.

Bedeutung für Fahrschüler

Das Modell wäre nur unter den vorgesehenen Voraussetzungen und nur dort nutzbar, wo ein Land die Erprobung ermöglicht.

Bedeutung für Fahrschulen

Einweisung, Beobachtungsfahrt und weitere Ausbildungsschritte bleiben ausdrücklich bei der Fahrschule.

Wichtig: Kein bereits allgemein erlaubtes „Elternfahren“ und kein automatischer bundesweiter Anspruch.

Details und amtliche Quellen

Vorgesehene Voraussetzungen für Teilnehmer

  • theoretische Prüfung bestanden
  • mindestens sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrschulausbildung
  • gemeinsame theoretische Einweisung in der Fahrschule

Vorgesehene Voraussetzungen für Fahrpraxisanleiter

  • besonderes Näheverhältnis und gemeinsame Einweisung
  • seit mindestens sieben Jahren ununterbrochen Klasse B
  • in den vergangenen drei Jahren kein Fahrverbot und aktuell keines
  • höchstens ein Punkt im Fahreignungsregister
  • unentgeltliche Anleitung vom Beifahrersitz

Vorgesehener Ablauf

  • nach mindestens 500 und höchstens 600 Kilometern: verpflichtende 45-minütige Beobachtungsfahrt mit Fahrpraxisanleiter und Fahrlehrer
  • anschließend mindestens sechs weitere Unterrichtseinheiten in der Fahrschule einschließlich der vorgesehenen besonderen Fahrbereiche
  • nach insgesamt mindestens 1.000 Kilometern Rückkehr in die Fahrschulausbildung; erforderlichenfalls weitere Fahrstunden bis zur Prüfungsreife
  • Autobahnfahrten erst nach Beobachtungsfahrt und den dafür vorgesehenen Fahrschul-Ausbildungsbestandteilen
ENTWURF

Transparenzregister für Fahrschulen

Ein zentrales Register beim Bundesministerium für Verkehr soll Vergleichbarkeit und Markttransparenz verbessern.

HEUTE GILT

  • Das beschriebene zentrale Transparenzregister ist noch nicht geltendes Recht.

IM ENTWURF VORGESEHEN

  • Das Register soll Angaben zu Fahrschulen, Preisen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen enthalten können.
  • Die Prüfungsstatistik soll nach Klassen sowie Erst- und Wiederholungsprüfungen getrennt werden können.

Bedeutung für Fahrschüler

Vorgesehen ist eine bessere Vergleichbarkeit von Fahrschulen anhand zentral bereitgestellter Angaben.

Bedeutung für Fahrschulen

Fahrschul-, Preis- und Prüfungsdaten könnten künftig in einem zentralen Register veröffentlicht werden.

Wichtig: Auch das Transparenzregister ist noch nicht geltendes Recht.

Details und amtliche Quellen

Vorgesehene Registerinhalte unter anderem

  • Fahrschulbezeichnung
  • Unterrichtsentgelte und Preise
  • Statistik über durchgeführte, bestandene und nicht bestandene praktische Fahrerlaubnisprüfungen

Amtliche Primärquellen